Alisa Rajamalar
Im digitalen Zeitalter, die wir leben in, Domain-Namen sind ein wichtiger Bestandteil der Markenbildung betrachtet, und die richtigen Domain-Namen zu sichern ist ebenso wichtig wie der Schutz der eigenen Marke angesehen. Obwohl Domain-Namen sind oft einer der ersten Eindrücke einer Marke für die Verbraucher Online, es ist nicht markenrechtlich geschützt. Somit, die Beweislast liegt auf dem Unternehmer strategisch die Registrierung ihrer Domain-Namen zu sichern, bevor es von einem anderen Dritten geschnappt wird.
In Malaysia, Domain-Namen-Registrierungen werden vom Malaysian Network Information Center geregelt (MYNIC). Beilegung von Streitigkeiten ist nach dem Domain Name Dispute Resolution Policy verwaltet (DNDRP), das Geschäft DNDRP und die Zusatzregeln während des Verfahrens wird durch die Asian International Arbitration Center verwaltet (Bipolarität), zuvor Kuala Lumpur Regional Center of Arbitration (KLRCA). Um die Unabhängigkeit der Streitbeilegung zu halten, MYNIC beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
Ein Beispiel für eine ziemlich klare Domain Namensstreit in einem Malaysian Fall erlebt, in dem der Kläger, die den Domain-Namen im Besitz, „Transplace.com“ geltend gemacht, dass die Registrierung des Domain-Namen „transplace.com.my“ (der „strittige Domain-Name“) der Beklagten in Malaysia muss dem Beschwerdeführer übertragen werden.
die Beschwerdeführerin, Transplace Texas LP, ist ein bekanntes Logistikunternehmen in den USA, die weltweiten Logistiktechnologie und Transport-Management-Dienstleistungen anbietet. Der Antwortende, Transplace Logistik Sdn Bhd, andererseits, ein malaysisches Unternehmen integriert in 2009 dass bietet Lastwagen und Lagerhallen für Lagerzwecke.
Der Kläger behauptet, dass die strittige Domain Name war identisch oder im Wesentlichen ähnlich wie ihre registrierten Domain-Namen sowie ihre eingetragene Marke, „Transplace“, und dass die Beklagte hatte registriert und verwendet, um die strittigen Domain-Namen bösgläubig. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass sie ihre Domain-Namen registriert hatte in 2001 und hat Dienstleistungen seit weltweit angeboten (einschließlich Malaysia).
Als Antwort auf, Befragter angegeben, dass das Präfix „TRANS“ bezeichnet über oder jenseits, und das Wort „Ort“ bezieht sich auf einen geografischen Bereich mit einer Grenze oder einem Teil des Raumes. Die Beklagte fügt hinzu, dass die Kombination dieser Wörter mit verschiedenen Bedeutungen und / oder Definitionen und dass der Kläger erworben hatte nicht Unverwechselbarkeit in Verbindung gebracht werden. Sie fügten hinzu, dass auch die Domainnamen nicht identisch sind und voneinander unterscheidbar und das Layout der beiden Seiten sind unähnlich. Die Beklagte sagte auch, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Handelskanäle, Werbung und gezielte Klassen oder Kaufinteressenten waren unterschiedlich.
Die AIAC hörte den Fall durch eine einzelne Element-Panel. Das Gremium befasste sich mit den Anforderungen, wie in der DNDRP gelegt, dass der Beschwerdeführer erforderlich zu beweisen, dass:
- Der strittige Domain-Name ist identisch oder verwechselbar ähnlich wie die Beschwerdeführerin; und
- Die Beklagte und / oder verwendet, um die strittigen Domain-Namen bösgläubig.
GLEICH oder verwechslungs?
Das Gremium war zufrieden mit dem Beweis von der Klägerin angeführte, der Nachweis, dass der Kläger seine Domain-Namen registriert hatte in 2000. Der Beschwerdeführer produzierte auch Beweise dafür, dass die Website auf „transplace.com“ die Öffentlichkeit zugänglich war zumindest 8 Jahre vor der Registrierung der strittigen Domain-Namen der Beklagten.
Das Gremium stellte klar, dass, obwohl das Suffix „.com.my“ ist etwas anders, es soll, wenn der strittige Domain-Name identisch oder verwechselbar ähnlich war in der Tat bei der Bestimmung außer Acht gelassen werden, wie das Suffix ist lediglich eine technische Voraussetzung für die Registrierung. Das Gremium auch hinzugefügt, dass, obwohl das Wort „Transplace“ ist weder ein erfundenes Wort noch ein Wort aus dem Wörterbuch, es gilt als ein suggestives Wort sein, die Unverwechselbarkeit durch übermäßigen Gebrauch erreichen könnte.
Das Gremium hat dann, dass die Beklagte jede gültige Begründung für die Wahl des Wortes für den Domain-Namen verwendet, um es versäumt. Das Gremium fügte hinzu, dass bei der Bestimmung, ob der strittige Domain-Name oder zum Verwechseln ähnlich den Klägers Marke identisch ist, es hat festgelegt werden, dass die wesentlichen Elemente der Marke in den strittigen Domain-Namen angenommen oder eingebaut wurden.
Bösgläubig ...
Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Beschwerdewortwahl für den Domain-Namen nicht zufällig sein kann, als der Kläger ein weltweit bekannte und anerkannte Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ist und dass die Beklagte sollte der Beschwerdeführer Besitz und die Verwendung der sich bewusst sein, Begriff.
Hingegen, die Regeln und Politik der DNDRP Gegner erlauben, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu entkräften. Um dies zu tun, es gab einige Beweise, die von der Beklagten angeführten werden benötigt, die umfassen:
- Die Beklagte hatte wirklich verwendet oder Vorbereitungen der strittigen Domain-Namen bereits vor der Einreichung der Beschwerde zu verwenden;
- Die Beklagte werden von den strittigen Domain-Namen bekannt; oder
- Die Verwendung der strittigen Domain Name ist für legitime, nicht-kommerziell und / oder faire Zwecke und haben nicht die Absicht, das gleiche gilt für Gewinne mit oder der Öffentlichkeit zu täuschen.
Die Beklagt bestritt, dass es ein legitimer Geschäftsbetrieb ist, und es kann nicht bösgläubig sein, wenn es ein bestehendes Geschäft und die Vermögenswerte umfassend 40 LKW und 3 Lager im Wert RM5 Wert. Hingegen, der Kläger widerlegte dies mit der Feststellung, dass es kein materieller Beweis für diese Vermögenswerte und es war fraglich, ob diese Vermögenswerte auf die Verwendung der strittigen Domain-Namen verbunden waren.
In Beantwortung, die Beklagte argumentierte, dass ihre Website von der des Klägers deutlich unterscheidbar war und legte Ausdrucke für das Panel zu betrachten und zu beurteilen. Hingegen, das Gremium bemerkte Ähnlichkeiten zwischen den Marken auf den Websites in Bezug auf Design, Stilisierung, Schriftarten und Format.
Folgt,, die Beklagte versäumt, die Behauptungen der Klägerin zu widerlegen. Das Gremium angenommen, dass der Beklagte Kenntnis von der Existenz des Antragstellers, und daher verwendet oder registriert die strittige Domain Name bösgläubig. Das Gremium kam dann zu einem Urteil, dass der strittige Domain Name war auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
Basierend auf dem obigen Fall, es ist klar, dass neben der Registrierung Marke, es ist wichtig, ein Unternehmer auch ihre Domain-Namen registrieren. Deshalb, ist es ratsam, Top-Level-Domainnamen zu starten Registrierung (.com.my; .net und etc.) gleichzeitig mit anderen Rechten an geistigem Eigentum, die Sie schützen möchten, wenn Sie Ihre Marke und Geschäftshaus.
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