Von Kaarthic Balakrishnan
Wenn es darum geht, dass Geschäftsinhaber ihre Marke oder ihren Firmennamen schützen, Wenn es darum geht, dass Geschäftsinhaber ihre Marke oder ihren Firmennamen schützen.
Und so, Wenn es darum geht, dass Geschäftsinhaber ihre Marke oder ihren Firmennamen schützen, Wenn es darum geht, dass Geschäftsinhaber ihre Marke oder ihren Firmennamen schützen (IPOS) aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zum anderen, aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens.
aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens, aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens (der Bewerber) aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zum anderen (der Gegner).
aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens, aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens:
aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens?
aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens, aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zweitens, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten wurden vom IPOS-Registrar bei der Entscheidung in diesem Fall berücksichtigt; in Bezug auf den Widerspruch gem 8(2)(b).
- Visuell: Die Marke des Anmelders unterscheidet sich optisch unbestreitbar von der Marke des Widersprechenden, da die Marke des Widersprechenden ein „grafisches Design“ enthält und das Wort „Chat“ in der Marke des Anmelders von einem durchschnittlichen Benutzer oder Verbraucher nicht übersehen werden kann.
- Akustisch: Der klangliche Unterschied war nicht erfüllt, da die Marke des Anmelders als „Mai-Chat“ oder „Mee-Chat“ ausgesprochen wird, was sich von der früheren „Mi“-Marke der Widersprechenden unterscheidet.
- Konzeptionell: Da das Wort „Mi“ bedeutungslos ist, es gäbe keine konzeptionelle Ähnlichkeit.
Nach Berücksichtigung des 3-Stufen-Testansatzes, Der Registrar stellte fest, dass die Marken des Anmelders den Marken des Widersprechenden eher unähnlich als ähnlich sind.
Der Einsprechende brachte vor, dass das Präfix „Mi“ ein geprägter Begriff sei, der in der englischen Sprache keine Bedeutung habe. Hingegen, der Antragsteller legte dar, dass es mehrere in Singapur registrierte Marken gibt, wobei das Wort „Mi“ in den Marken verwendet wird, und lieferte Beispiele, wie unten gezeigt:
- : EINRICHTUNGEN SOGAL DIRECTIONS UNTERSTÜTZT – Klasse 42
- : MICROMAX INFORMATICS LIMITED – Klasse 09
- : NXP B.V. - Klasse 09
Es wurde der Schluss gezogen, dass das Wort „Mi“ ein Maß an Unterscheidungskraft hat, aber kein hohes.
Sind die Waren/Dienstleistungen ähnlich??
Der Registrar fand diesen Grund für die Anmeldemarke nicht erfüllt 2 (Klassen 38 und 45) weil die Dienstleistungen in Klassen 38 und 45 und Waren in dieser Klasse 09 sind eindeutig keine Substitute füreinander.
Auf der Kehrseite, die Ähnlichkeit von Waren und/oder Dienstleistungen in Bezug auf die Anmeldemarke 1 (Klasse 09 und 42) zufrieden gestellt wurde und sich mit Dienstleistungen der „mitalk“-Marke des Gegners überschneidet, d. h., Herunterladbare Computersoftwareanwendungen.
Sind die Marken des Gegners bekannt??
Obwohl die Widersprechende geltend machte, dass die Marke der Widersprechenden eine prominente Marke ist und in ganz Singapur in großem Umfang verwendet wird, leider, die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren.
die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren?
die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren.
die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren
die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren, nämlich, die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren; die vom Widersprechenden vorgelegten Beweise überzeugten den Registrar nicht, da sie undatiert oder nach dem maßgeblichen Datum datiert waren; und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens.
und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, aus zwei Gründen – zum einen ist die „MiChat“-Marke im Wesentlichen ähnlich und/oder identisch mit der älteren „mitalk“-Marke und zum anderen 8(2)(b) und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens 1 (Klassen 09 und 42).
und es besteht ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, wenn die relevante Öffentlichkeit den Dienst des Antragstellers unter dem Eindruck herunterlädt, dass er dem Gegner gehört.
Dem Gegner gelang es, alle drei Elemente des Passing Offs zu erfüllen.
Abschluss
Im Lichte des oben Gesagten, es wurde der Schluss gezogen, dass der Gegner unter Abschnitt erfolgreich war 8(2)(b) und Abschnitt 8(7)(ein), aber nur in Bezug auf die Anwendungsmarke 1 (Klassen 09 und 42). Jede Partei wurde verurteilt, ihre eigenen Kosten und Anmeldezeichen zu tragen 2 durfte zur Registrierung in Singapur vorgehen.
Das lokale Unternehmen, oder der Inhaber der Marke „MiChat“., hat diesen Kampf in Singapur nicht aufgegeben. Eine Berufung gegen diese Entscheidung beim High Court ist anhängig. Das ist unsere Ansicht, da die Wörter „Chat“ und „Talk“ in der englischen Sprache ziemlich austauschbar sind und dieselbe Bedeutung haben, der Widersprechende kann vor dem High Court ein stärkeres Argument für die Kategorie der Waren und Dienstleistungen haben, die unähnlich sind, der Widersprechende kann vor dem High Court ein stärkeres Argument für die Kategorie der Waren und Dienstleistungen haben, die unähnlich sind. der Widersprechende kann vor dem High Court ein stärkeres Argument für die Kategorie der Waren und Dienstleistungen haben, die unähnlich sind, schließlich, der Widersprechende kann vor dem High Court ein stärkeres Argument für die Kategorie der Waren und Dienstleistungen haben, die unähnlich sind. der Widersprechende kann vor dem High Court ein stärkeres Argument für die Kategorie der Waren und Dienstleistungen haben, die unähnlich sind, wenn Sie irgendwelche Fragen haben, der Widersprechende kann vor dem High Court ein stärkeres Argument für die Kategorie der Waren und Dienstleistungen haben, die unähnlich sind.
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